Inhalt
33.
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)
1Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z. B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wahlscheinverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, Nr. 26.3). 3Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten der Briefwählerin oder des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
4Verlegt eine stimmberechtigte Person, die von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, gilt bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen Folgendes:
5Die Zuzugsgemeinde darf die Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 nicht in ihr Wählerverzeichnis für die Landkreiswahlen aufnehmen. 6Sie wird im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nicht gestrichen; der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein bleibt für die Landkreiswahlen gültig.
7Der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein ist nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären. 8Im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die Ungültigerklärung nur die Gemeindewahlen betrifft (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3). 9Weiter ist zu vermerken, dass die vor dem Umzug durch Briefwahl abgegebene Stimme gültig ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
10Die Gemeinde verständigt das Landratsamt, dass der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde; das Landratsamt unterrichtet über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Teilungültigkeit des Wahlscheins. 11Wählt die Person mit Wahlschein in einem Stimmbezirk, ist sie vom Wahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. 12Hat sie an der Gemeindewahl der Wegzugsgemeinde durch Briefwahl teilgenommen, ist die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3).