Inhalt

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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
31.
Wahlscheinverzeichnis (§ 26)
1Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben. 2Stattdessen erhält er gegebenenfalls ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 3Entsprechendes gilt für den Wahlvorstand in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde.