Inhalt
28.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)
Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, ohne begründen und glaubhaft machen zu müssen, dass sie verhindert ist, in diesem Stimmbezirk abzustimmen.