Inhalt
30.
Erteilung von Wahlscheinen (§§ 24, 25)
1Wahlscheine für Briefwählerinnen und Briefwähler sollen erteilt werden, sobald die Stimmzettel vorliegen.
2Dem Wahlschein sind stets Briefwahlunterlagen beizufügen. 3Eine Ausnahme gilt nur für die Wahl in einem Sonderstimmbezirk oder vor einem beweglichen Wahlvorstand. 4Wer dort wählen will, erhält allein den Wahlschein.
5Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft stellt die Verwaltungsgemeinschaft die Wahlscheine aus.
6Auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen erhalten Briefwählerinnen und Briefwähler jeweils nur einen Wahlschein, einen Wahlbriefumschlag, einen Stimmzettelumschlag und ein Merkblatt.