Inhalt
29.
Wahlscheinanträge (§ 23)
1Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins muss nicht mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck gestellt werden. 2Auch ein einfacher Brief oder eine schriftformersetzende Antragstellung genügen, wenn die in § 23 Abs. 1 Satz 4 genannten Angaben enthalten sind. 3Bei elektronischer Antragstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.
4Ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen soll, muss sich aus dem Antrag nicht ergeben.
5Bei schriftlicher Antragstellung hat der Antragstellende die Portokosten zu tragen. 6Nicht freigemachte Anträge sind von den Wahlbehörden anzunehmen; sie können die dafür verauslagten Portokosten von den Absendern zurückverlangen.
7Die schriftliche Vollmacht, die vorzulegen ist, wenn jemand den Antrag für einen anderen stellt, ist auch bei mündlicher oder elektronischer Antragstellung erforderlich. 8Die Vollmacht muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 9Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung.
10Eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung in allen behördlichen Angelegenheiten, eine Generalvollmacht oder ein Betreuerausweis mit einem entsprechenden Aufgabenkreis wird in der Regel die Bevollmächtigung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins für die vertretene wahlberechtigte Person umfassen.