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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
32.
Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§ 27)
1Die Gemeinden haben nach eigenen Erfahrungen und nach den örtlichen Gegebenheiten auf eine möglichst kostengünstige Beförderung der äußerlich erkennbar als amtlichen Wahlunterlage gekennzeichneten Briefwahlunterlagen zu achten. 2Insbesondere an den letzten Tagen vor der Wahl ist die rechtzeitige Zustellung vorrangig. 3Werden externe Dienstleister mit der Herstellung der Wahlscheine und dem Versand der Briefwahlunterlagen beauftragt, soll durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt werden, dass rechtzeitig beantragte Wahlscheine vor dem Wahltag zugestellt werden. 4Im Hinblick auf die Postlaufzeiten für den Versand der Briefwahlunterlagen wird empfohlen, die Wahlberechtigten durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, ab welchem Zeitpunkt die Erteilung von Wahlscheinen nur noch durch persönliche Abholung oder Abholung durch eine bevollmächtigte Person möglich ist. 5Die Möglichkeit, Wahlscheine über eine Internetseite zu beantragen, sollte rechtzeitig deaktiviert und mit Hinweisen zur Abholung versehen werden. 6Die Übermittlung des Wahlscheins und der für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen kann auch durch gemeindliche Arbeitskräfte erfolgen, wenn Missbräuche durch geeignete Maßnahmen der Gemeinde ausgeschlossen werden. 7Dazu dient insbesondere, dass die Unterlagen nur in verschlossenem Umschlag übermittelt und in den Briefkasten eingeworfen werden und dass es den Arbeitskräften der Gemeinde verboten wird, die von den wählenden Personen ausgefüllten Wahlbriefe wieder mitzunehmen.
8Wenn davon auszugehen ist, dass der Wahlbrief aus dem Ausland zurückgesandt werden soll, sind Wahlbriefumschläge nicht freizumachen. 9Im Übrigen sind unfrei eingesandte Wahlbriefe in jedem Fall von der Gemeinde anzunehmen.
10Zur Vermeidung von Nachgebühren für nicht freigemachte Wahlbriefe empfiehlt sich frühzeitig eine entsprechende Vereinbarung mit dem Postdienstleister zur Abrechnung von Wahlbriefen.
11In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 ist die Kontrollmitteilung gleichzeitig mit den Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu versenden. 12Im Falle einer missbräuchlichen Beantragung durch eine dritte Person kann die wahlberechtigte Person nach Erhalt dieser Kontrollmitteilung gegenüber der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft glaubhaft machen, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist, woraufhin ihr die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 einen neuen Wahlschein erteilen kann. 13Der zuerst ausgestellte Wahlschein ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 für ungültig zu erklären.
14Die schriftliche Vollmacht zur Aushändigung von Wahlunterlagen muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 15Auf dem Wahlscheinantrag (vgl. Anlage 2) ist bereits ein entsprechendes Muster aufgedruckt. 16Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung. 17Auch wenn die Vollmacht mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins verbunden wird, muss sie gesondert zur Antragstellung unterschrieben werden. 18Eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung in allen behördlichen Angelegenheiten, eine Generalvollmacht oder ein Betreuerausweis mit einem entsprechenden Aufgabenkreis wird in der Regel die Bevollmächtigung zur Empfangnahme der Wahlunterlagen für die vertretene wahlberechtigte Person umfassen.
19Um Missbräuchen zu begegnen, darf eine bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, was sie vor Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern muss. 20Für den Fall, dass die Versicherung vor einer Aushändigung nicht mit dem mit der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck erfolgen kann, sollen diesem Vordruck entsprechende Erklärungsvordrucke bereitgehalten werden.
21Darüber hinaus ist die Vorgabe, dass eine Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Anlegen von Listen) sicherzustellen.