Inhalt
25.
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)
1Die Beschwerde kann auch durch eine bevollmächtigte Person eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist auch ohne vorherige Einsicht in das Wählerverzeichnis zulässig.
3Die in § 19 Abs. 4 erwähnte Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde steht nur derjenigen Person zu, die durch die Entscheidung erstmalig beschwert ist, z. B. weil sie aufgrund einer Beschwerde eines anderen im Wählerverzeichnis gestrichen wurde.