Inhalt
19.
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)
19.1
Allgemeine Stimmbezirke
1Die Bildung der Stimmbezirke obliegt der Gemeinde auch dann, wenn verbundene Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlen) oder auch nur Landkreiswahlen durchzuführen sind. 2Bei der Ermittlung einer Mindestgröße für die Stimmbezirke sind neben Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Anteil an Briefwählerinnen und Briefwählern zu berücksichtigen; je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zahl von mindestens 150 Wahlberechtigten als Orientierung dienen.
3Die Bildung der Stimmbezirke stellt eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dar, die die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister auf die Verwaltung übertragen kann. 4Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, bildet die Verwaltungsgemeinschaft die Stimmbezirke für die Mitgliedsgemeinden.
5Befinden sich im Stimmbezirk Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei, sollen die Wahlberechtigten nach festen Abgrenzungsmerkmalen (z. B. alphabetisch oder nach Organisationseinheiten) auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen nicht auf die politische Einstellung dieser Bevölkerungskreise geschlossen werden kann.
19.2
Sonderstimmbezirke
1Ein Sonderstimmbezirk soll nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bei einem entsprechenden Bedürfnis gebildet werden. 2Er sollte zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen. 3Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks für die Einrichtung nicht gegeben, hat die Gemeinde zu prüfen, ob bewegliche Wahlvorstände einzurichten sind (vgl. Nr. 9).