21.
Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)
21.1
Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises
1Bei Landkreiswahlen verliert eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht bei einem Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises nicht. 2Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. 3Verlegt die Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde, ist sie bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag einzutragen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1). 4Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4), andernfalls bleibt sie dort eingetragen. 5Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht mehr möglich, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2). 6Damit soll verhindert werden, dass die Person bei der Landkreiswahl doppelt wählt.
21.2
Anträge von nicht gemeldeten Wahlberechtigten
Unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 fallen z. B. Wahlberechtigte, die nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie keine Wohnung bezogen haben, oder die zwar meldepflichtig sind, sich aber nicht gemeldet haben.
21.3
Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten
Die Regelung über die Eintragung auf Antrag der Wahlberechtigten in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen betrifft nur solche Insassen, die für keine andere Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt drei Monate nicht überschreitet (vgl. auch Nr. 2.2.1 und § 27 Abs. 4 Satz 1 BMG).
21.4
Antragstellung
1Der Antrag muss innerhalb der Frist mit den vollständigen Angaben eingereicht werden. 2Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müssen Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden. 3Nach Ablauf der Antragsfrist besteht noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 einen Wahlschein zu beantragen.
4Der Antrag bedarf der Schriftform. 5Er muss persönlich gestellt werden oder in den Fällen des § 15 Abs. 8 durch die Hilfsperson; eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 6Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 7Ein persönliches Erscheinen zur Antragstellung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. 8Die Antragstellung zur Niederschrift muss während der Parteiverkehrszeiten, nicht während der allgemeinen Dienststunden, sichergestellt werden.
21.5
Ablehnung von Anträgen
1Wird einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht stattgegeben, ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist, ein förmlicher Ablehnungsbescheid zu erlassen. 2Dem Ablehnungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 12 Abs. 3 beizufügen.