Inhalt
22.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)
1Zur besseren Lesbarkeit empfiehlt sich, anstelle einer Postkarte die Wahlbenachrichtigung als Brief (DIN A4) im verschlossenen Umschlag, aber äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbar, zu versenden. 2Der offen lesbare Bereich der Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person grundsätzlich nicht enthalten. 3Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift aber die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Geburtsjahres oder des Tages und des Monats der Geburt als Ordnungsbezeichnung eingedruckt werden. 4Die Verwendung des kleinen Bayerischen Staatswappens ist möglich (vgl. § 3 Nr. 4 AVWpG, Nr. 2.1.3 NHG-Bek).
5Bei einer nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis, z. B. aufgrund rechtzeitig eingereichter Anträge oder Beschwerden, denen stattgegeben wird, erhalten diese Wahlberechtigten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.
6Müssen die Wahlberechtigten infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nach Entscheidung der Gemeinde in anderer geeigneter Weise benachrichtigt werden, wird dies je nach den gegebenen Umständen oftmals nicht individuell erfolgen können, sondern nur in allgemeiner Form, z. B. durch gut sichtbare Aushänge an frequentierten Plätzen und Veröffentlichungen in regionalen Tageszeitungen, ergänzt durch Informationen auf der gemeindeeigenen Homepage, in Gemeinde-Apps oder den sozialen Medien. 7Die betroffenen Gemeinden werden zudem ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse zu treffen (z. B. Lautsprecherdurchsagen, Informationen über gemeindliche mobile Anlaufstellen zur Erteilung von Wahlscheinen und Möglichkeit zur Briefwahl an Ort und Stelle).