Inhalt
23.
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)
1Die Bekanntmachung sollte insbesondere auch im Einwohnermeldeamt angeschlagen werden. 2Sie ist spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag zu erlassen.