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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
24.
Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)
1Die Wählerverzeichnisse werden nicht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. 2Wie bei Bundes- und Landeswahlen haben die Wahlberechtigten grundsätzlich nur das Recht auf Überprüfung der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten. 3Nur wenn Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann, dürfen diese auch Daten von anderen Personen überprüfen. 4Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend. 5Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten anderer Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

24.1 Ort und Zeit der Einsichtnahme

1Allgemeine Dienststunden sind nicht nur die Parteiverkehrszeiten, sondern die Zeiten, in denen die Bediensteten der Gemeinde regelmäßig anwesend sind. 2An Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss die Einsicht nicht ermöglicht werden.
3Bei Verwaltungsgemeinschaften sind die Wählerverzeichnisse grundsätzlich bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitzuhalten. 4Die Verwaltungsgemeinschaft ist aber nicht gehindert, die Wählerverzeichnisse zusätzlich bei den Mitgliedsgemeinden zur Einsicht bereitzuhalten, wenn sie dort Dienststunden abhält.

24.2 Kopien von Wählerverzeichnissen

Kopien oder Auszüge aus dem Wählerverzeichnis dürfen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.

24.3 Auskünfte aus dem Melderegister

1Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen zu Zwecken der Wahlwerbung in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. 2Für deren Zusammensetzung ist ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. 3Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.