Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
8.
Reinigung und Lüftung

8.1

1Der Gewahrsamsraum und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach jedem Gebrauch angemessen zu reinigen und im Bedarfsfall, insbesondere nach Belegung durch einen Verwahrten mit einer übertragbaren Krankheit oder Ungeziefer, zu desinfizieren. 2Gegebenenfalls ist hierzu eine Fachfirma zu beauftragen. 3Auf die von der zuständigen Arbeits- beziehungsweise Betriebsmedizin erstellten entsprechenden Hygieneempfehlungen wird verwiesen. 4Die Nrn. 15 und 16 bleiben unberührt.

8.2

Der Gewahrsamsraum ist regelmäßig und ausreichend zu be- und entlüften, auch wenn er nicht belegt ist.