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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
10.
Inanspruchnahme anderer Gewahrsamsräume

10.1

1Reichen die Gewahrsamsräume der Dienststelle im Einzelfall nicht aus, sind die Gewahrsamsräume einer anderen Polizeidienststelle, erforderlichenfalls über die vorgesetzte Dienststelle, in Anspruch zu nehmen. 2Mit Zustimmung des Leiters einer Justizvollzugsanstalt können auch deren Hafträume in Anspruch genommen werden.

10.2

Sollen Gewahrsamsräume eines anderen Polizeiverbandes dauernd in Anspruch genommen werden, entscheidet hierüber das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.