Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
12.
Kurzzeitverwahrraum im Wachbereich

12.1

1Ein Verwahrter darf nur kurzfristig, in der Regel zwei Stunden, in einem Kurzzeitverwahrraum im Wachbereich einer Polizeidienststelle festgehalten werden. 2Ist bereits bei der Ingewahrsamnahme erkennbar, dass sich der Verwahrte voraussichtlich länger als zwei Stunden in Gewahrsam befinden wird, soll der Kurzzeitverwahrraum nicht in Anspruch genommen werden.

12.2

1Die Nrn. 15 und 23 gelten nicht für den Kurzzeitverwahrraum. 2Abweichend von Nr. 5.4 genügt als Mindestausstattung eine Sitzgelegenheit. 2Sofern sich keine Toilette im Kurzzeitverwahrraum befindet, ist dem Verwahrten auf Verlangen das Aufsuchen einer Toilette unverzüglich zu ermöglichen.

12.3

Für die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung gelten die Planungsgrundsätze für Polizeibauten.