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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
5.
Lage, Beschaffenheit und Einrichtung

5.1

1Für die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung gelten die Planungsgrundsätze für Polizeibauten. 2Dies gilt nicht für Gewahrsamsräume, die nicht dauerhaft benutzt werden und im Rahmen von besonderen Einsatzlagen eingerichtet werden. 3Bereits bestehende Gewahrsamsräume, die den Planungsgrundsätzen nicht entsprechen, sind bei Umbauten entsprechend nachzurüsten, wobei die Mindestausstattungen gemäß Nr. 5.4 einzuhalten sind.

5.2

1Ein nicht ausschließlich für eine Kurzzeitverwahrung (Nr. 12) bestimmter Gewahrsamsraum kann, insbesondere soweit er zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Verwahrter genutzt werden soll, mit technischen Mitteln zur elektronischen Überwachung ausgestattet sein (Videoüberwachung). 2Einzelheiten zur Einrichtung und zum Betrieb von Videobeobachtungsanlagen, insbesondere den zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verwahrten erforderlichen Maßnahmen, ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie entsprechenden zusätzlichen Regelungen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

5.3

Der Gewahrsamsraum muss so gelegen und beschaffen sein, dass er menschenwürdig ist und dass die Unterbringung der Gesundheit nicht schaden kann.

5.4

1Im Gewahrsamsraum sind als Mindestausstattung eine Liege- oder Sitzgelegenheit und eine Toiletteneinrichtung erforderlich. 2Diese Gegenstände sollen so beschaffen sein, dass der Verwahrte weder sich selbst noch andere verletzen kann und müssen mit der Wand oder dem Boden fest verbunden sein. 3Für den Verwahrten sind außerdem eine flammhemmende Matratzengarnitur und, bei Möglichkeit der Unterkühlung oder längerfristigem Gewahrsam, eine geeignete Decke bereitzustellen. 4Dies gilt auch für alkoholisierte Verwahrte. 5Bei absehbar kurzfristiger Unterbringung und in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel stark verschmutzte Verwahrte) braucht die Matratzengarnitur mit Decke nicht ausgegeben werden. 6Bei Möglichkeit der Unterkühlung sind in diesen Fällen jedoch andere geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.