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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
11.
Sachbeschädigung

11.1

1Verwahrte, die Gewahrsamsräume, Ausstattungs- oder Gebrauchsgegenstände vorsätzlich oder fahrlässig beschädigen, zerstören oder verunreinigen, sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. 2Die für die Bewirtschaftung zuständige Dienststelle ist sofort zu unterrichten. 3Sie trifft die zur Deckung der Ansprüche erforderlichen Maßnahmen.

11.2

Wurde die Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört, ist grundsätzlich Strafanzeige zu erstatten und von dem hierzu ermächtigten Beamten fristgerecht Strafantrag zu stellen (§§ 303, 303c, 77b StGB).