Inhalt
9.
Regelmäßige Überprüfung
1Der Gewahrsamsraum und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind unabhängig von der Überprüfung nach Nr. 25.1 mindestens einmal monatlich vom Leiter der Dienststelle oder einem von ihm Beauftragten zu überprüfen. 2Dies ist im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu dokumentieren. 3Mängel sind unverzüglich abzustellen oder der vorgesetzten Dienststelle zu berichten.