Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
7.
Beleuchtung
1Der Gewahrsamsraum ist, sofern das Tageslicht nicht ausreicht, zu beleuchten. 2In der Zeit zwischen 21 und 7 Uhr ist die Beleuchtung abzuschalten oder abzuschirmen beziehungsweise zu dimmen. 3Auf Wunsch des Verwahrten kann hiervon abgewichen werden. 4Der Raum ist dauernd zu beleuchten, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist.