Inhalt
1Der Gewahrsamsraum ist, sofern das Tageslicht nicht ausreicht, zu beleuchten. 2In der Zeit zwischen 21 und 7 Uhr ist die Beleuchtung abzuschalten oder abzuschirmen beziehungsweise zu dimmen. 3Auf Wunsch des Verwahrten kann hiervon abgewichen werden. 4Der Raum ist dauernd zu beleuchten, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist.