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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 19
Förderschwerpunkt Sprache (Art. 20 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Sprache bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
diagnosegeleiteter, sprachtherapeutischer Unterricht mit vielfältigen Gelegenheiten, sprachliche Fähigkeiten anzuwenden und situationsbezogen zu erproben,
individuelle Sprachförderung mit dem Ziel der Entfaltung, Verbesserung und Erweiterung sprachlicher und sozialer Handlungsfähigkeit verbunden mit Hilfen für die personale und soziale Entwicklung,
Prävention von Schwierigkeiten beim Erwerb der Schriftsprache,
Förderung basaler Leistungen wie Sensorik und Motorik,
Förderung sprachtragender Leistungen wie Gedächtnis, Kognition und Aufmerksamkeit,
Hilfen zur Kompensation und Akzeptanz eingeschränkter sprachlicher Handlungsfähigkeit.
(2) Im Förderschwerpunkt Sprache wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sprache, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.