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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 25
Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 21 BayEUG)
(1) 1Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. 2Die Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes nach Art. 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG in Verbindung mit Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule;
2.
die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext;
3.
die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds;
4.
Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten.
3Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(2) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG. 2An Schulen mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung hinzugezogen werden, sofern die sonderpädagogische Fachlichkeit nicht durch die Lehrkräfte nach Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgedeckt werden kann.
(3) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG unterstützt.