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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 17
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
Bewegungsförderung,
Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,
Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,
Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,
selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,
Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,
Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,
Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.
(2) 1Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.