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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 22
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Schülerin oder des Schülers in seinem Umfeld berücksichtigt werden.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 werden die Lehrpläne herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen. 2Die Erziehungsberechtigten können zu Beginn eines Schuljahres beantragen, dass ihr Kind nach einem Lehrplan für einen anderen Förderschwerpunkt unterrichtet wird. 3Für die erstmalige Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über den anzuwendenden Lehrplan gilt § 28 Abs. 6 und 7 entsprechend, für den Wechsel des anzuwendenden Lehrplans gilt § 32 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. 4Aus den Zeugnissen muss sich der Lehrplan ergeben, auf dessen Grundlage die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde und gegebenenfalls nach dessen Maßstäben eine Leistungsbewertung in Noten erfolgt ist. 5Nach Beratung der Erziehungsberechtigten können mit deren Zustimmung in einzelnen Fächern unterschiedliche Lehrpläne zu Grunde gelegt werden. 6Ein erfolgreicher Abschluss ist nur möglich, wenn in allen Fächern nach dem geforderten Lehrplan oder einem Lehrplan mit höherem Anforderungsniveau unterrichtet wurde. 7Liegen die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht vor, kann ein kompetenzorientierter individuell erfolgreicher Abschluss erreicht werden.
(3) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Grenzbereich zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung haben den Förderschwerpunkt, der ihrem Förderbedarf am weitesten entspricht. 2Sie können in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan für den jeweils anderen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, wenn dieser dem Förderbedarf in dem jeweiligen Fach besser entspricht; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Förderzentren für den Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung können als besondere Schulen zur Unterrichtung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten gebildet werden. 2Sie können in der Bezeichnung nach der Angabe des Förderschwerpunkts den Zusatz „und weiterer Förderbedarf“ oder den weiteren Förderschwerpunkt führen. 3Im Einzelfall können auch andere Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten eingerichtet werden. 4Die Schulen unterrichten und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach einem ganzheitlichen Ansatz.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung gelten § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.