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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
Anlage 2
Stundentafel für den Förderschwerpunkt

Sehen

Hauptschulstufe

Jahrgangsstufen

Lernbereich/Unterrichtsfach
5
6

7

8

9

10
I.










Religionslehre/Ethik
2
2

2

2

2

2
Deutsch
5
5

5

5

4

5
Blindenkurzschrift
2/0
1/0

-

-

-

-
Mathematik
5
5

5

4

5

5
Englisch
ersatzweise Muttersprache
4
4

3

3

3

5
Physik/Chemie/Biologie
2
2

2

3

3

3
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
2
2

3

3

3

3
insgesamt
22/20
21/20

20

20

20

23
II.










Sport
2+21)
2+21)

2+21)

2+21)

2+21)

2+11)
Musik/Chor/Instrumentalunterricht
2/1
2
2

2

2

-
Kunst/Werken/Textiles Gestalten
1/4
2/3
insgesamt
5/7 +2 1)
6/7 +2 1)

4+2 1)

4+2 1)

4+2 1)

2+1 1)
III.










Arbeit-Wirtschaft-Technik
1
1

1

2

2

2
Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten
-
-

1/0

-

-

-
Maschinenschreiben
1/1
1/1

-

-

-

-
Gewerblich-technischer Bereich
-
-

0/2
2
4
3





Kommunikationstechnischer Bereich
-
-

2/1
2
Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich
-
-

2
insgesamt
2
2

6

6

6

5
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
29+2 1)
29+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+2 1)

30+1 1)
IV.










Wahlfächer










sind die Wahlpflichtfächer
sowie
-
-

2

2

2/4

3
Informatik
-
-

-

2

2

2
Kunst/Werken/Textiles Gestalten
-
-

-

-

2

2
Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten
-
-

-

2

2

2
Brailleschrift
-
-

-

2

2

2
V.










Arbeitsgemeinschaften
klassen- und jahrgangsübergreifend
ein- bis zweistündig
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist als zusätzliche Unterrichtsstunde (30. Pflichtstunde) im Rahmen der personellen Möglichkeiten Förderunterricht zum Wiederholen, Üben, Anwenden und Vertiefen vorgesehen.
Zum flexiblen Umgang mit der Stundentafel wird auf die Ziffer 6.7 im Kapitel I des Lehrplans für die Hauptschule verwiesen.
Bei Unterrichtsfächern mit doppelten Zahlenangaben (z.B. 2/1) bezieht sich die erste Ziffer auf den Unterricht für blinde Schülerinnen und Schüler, die zweite Ziffer auf den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit eingeschränktem Sehvermögen.
Schülerinnen und Schüler, deren Sehleistung ausreicht, werden im Gewerblich-technischen Bereich unterrichtet. Schülerinnen und Schülern mit unzureichendem Sehvermögen werden in der 7. Jahrgangsstufe eine Pflichtstunde im Unterrichtsfach Blindenkunde/Lebenspraktische Fertigkeiten und eine zusätzliche Pflichtstunde im Kommunikationstechnischen Bereich erteilt.
In der Jahrgangsstufe 8 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eines der Wahlpflichtfächer Gewerblich-technischer Bereich (GtB), Kommunikationstechnischer Bereich (KtB) und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich (HsB).
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik/Chor/Instrumentalunterricht oder Kunst/Werken/Textiles Gestalten.

1) [Amtl. Anm.:] Zu den genannten zwei Pflichtstunden in Sport kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Unterrichtsstunden, in der Jahrgangsstufe 10 noch eine Unterrichtsstunde dazu, soweit im Rahmen der verfügbaren personellen und sächlichen Ausstattung der Schule möglich.