Inhalt
§ 15
Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)
(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
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Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
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Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
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Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
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Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
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Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
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Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
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Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
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Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
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Nutzung von Hilfsmitteln.
(2) 1Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. 2Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.