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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 26
Mittlere-Reife-Klassen, Mittlere-Reife-Kurse (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayEUG)
(1) 1Mittlere-Reife-Klassen (M-Klassen) können an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung eingerichtet werden, soweit dort in der Hauptschulstufe Klassen gebildet sind, in denen auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule bzw. Lehrplänen unterrichtet wird, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans für die Hauptschule entsprechen, und sofern zu erwarten ist, dass dauerhaft folgende Mindestschülerzahlen für einen Mittlere-Reife-Zug (M-Zug) zu erwarten sind:
bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen oder Hören: 8 Schülerinnen und Schüler,
bei Förderzentren für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung: 10 Schülerinnen und Schüler.
2Der M-Zug umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 3Mittlere-Reife-Kurse (M-Kurse) können für die Jahrgangsstufen 7 und 8 nur errichtet werden, wenn an einem Schulstandort mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Mindestschülerzahlen erreicht wird und festgelegt ist, in welche M-Klassen die Schülerinnen und Schüler dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aufgenommen werden können.
(2) Über die Errichtung von M-Klassen und M-Kursen entscheidet die Regierung auf Antrag der Schule und nach Anhörung des Schulaufwandsträgers.
(3) 1Für Lerninhalte und Anforderungen in M-Zügen der Förderschulen gelten die Festlegungen für die M-Züge an der Hauptschule entsprechend. 2Für den jeweiligen Förderschwerpunkt notwendige Anpassungen des Lehrstoffs und der Lernzielkontrollen dürfen nicht zu einer Absenkung der Anforderungen oder einer Reduzierung des Umfangs des Lehrstoffs führen.