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Art. 48
Vergütungsstufen und Zulagen
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
- 1.
-
Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;
- 2.
-
Vergütungsstufe II:
- a)
-
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
- b)
-
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und
- c)
-
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;
- 3.
-
Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;
- 4.
-
Vergütungsstufe IV:
- a)
-
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie
- b)
-
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;
- 5.
-
Vergütungsstufe V:
- a)
-
Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie
- b)
-
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;
- 6.
-
Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:
1.
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Vergütungsstufe I:
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70 %,
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2.
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Vergütungsstufe II:
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80 %,
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3.
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Vergütungsstufe III:
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90 %,
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4.
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Vergütungsstufe IV:
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100 %,
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5.
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Vergütungsstufe V:
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110 %,
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6.
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Vergütungsstufe VI:
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120 %.
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(3) Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
(4) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten
- 1.
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unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,
- 2.
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zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und
- 3.
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von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.