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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 48
Vergütungsstufen und Zulagen
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2) und der Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1) wird nach den folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
1.
Vergütungsstufe I: Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung;
2.
Vergütungsstufe II:
a)
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
b)
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 oder an Maßnahmen der Berufsfindung, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist, und
c)
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen nach Art. 149 Abs. 2, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 bezahlt wird;
3.
Vergütungsstufe III: Arbeiten der Stufe II, die eine Einarbeitungszeit erfordern;
4.
Vergütungsstufe IV:
a)
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Geschicklichkeit stellen, sowie
b)
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1;
5.
Vergütungsstufe V:
a)
Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sowie
b)
Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt;
6.
Vergütungsstufe VI: Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt ausgehend von der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2:
1.
Vergütungsstufe I:
70 %,
2.
Vergütungsstufe II:
80 %,
3.
Vergütungsstufe III:
90 %,
4.
Vergütungsstufe IV:
100 %,
5.
Vergütungsstufe V:
110 %,
6.
Vergütungsstufe VI:
120 %.
(3) Der Grundlohn kann nach der nächstniedrigeren Vergütungsstufe festgesetzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
(4) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden für Arbeiten
1.
unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich überstiegen, bis zu 5 % des Grundlohns,
2.
zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohns und
3.
von weit überdurchschnittlicher Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität bis zu 10 % des Grundlohns.