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Art. 46a
Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt
Nehmen Gefangene während ihrer regulären Beschäftigungszeit an im Vollzugsplan festgelegten sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung im Umfang von bis zu sechs Behandlungsstunden pro Woche in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe.