Inhalt
1Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zum Zwecke der Behandlung zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. 2Sie können zum Zwecke der Behandlung zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden. 3Diese Tätigkeiten sollen in der Regel nicht über drei Monate jährlich hinausgehen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
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Gefangene, die die Regelaltersgrenze im Sinne von § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben, und
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werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.