Inhalt
(1) Berufliche und schulische Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, den Haftalltag zu strukturieren, Wertschätzung zu erfahren und den Gefangenen den Mehrwert und Nutzen einer Arbeitstätigkeit deutlich zu machen.
(2) 1Die Anstalt soll den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige und dem Behandlungsauftrag förderliche Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. 2Sie soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefangenen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. 3Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(3) Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
(4) 1Geeignete Gefangene sollen an Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilnehmen. 2Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen bedarf der Zustimmung des oder der Gefangenen. 3Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
(5) 1Maßnahmen nach Abs. 1 können in von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. 2Hierbei kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.