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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 46b
Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
(1) 1Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin zwei Werktage von der Arbeit freigestellt. 2Die Regelung des Art. 45 bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
(2) 1Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Abs. 1 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. 2Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, 3 und 5, Art. 15 und 16 gelten entsprechend.
(3) Art. 45 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Anspruch oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Abs. 2 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Abs. 1 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.
(5) Eine Anrechnung nach Abs. 4 ist ausgeschlossen,
1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des oder der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn oder sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird oder
5.
wenn der oder die Gefangene im Gnadenweg aus der Haft entlassen wird.
(6) 1Soweit eine Anrechnung nach Abs. 5 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei Entlassung für ihre Tätigkeit nach Art. 46 Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 % des ihnen nach den Abs. 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihnen nach Art. 47gewährten Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. 3Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Abs. 5 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend.