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Art. 46c
Erlass von Verfahrenskosten
Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Freistaat Bayern zustehen, wenn sie
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jeweils sechs Monate zusammenhängend, wobei Art. 46b Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt, eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5 % der zu tragenden Kosten, oder
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unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach Art. 46 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.