Inhalt

SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung zur Schulgesundheitspflege
Schulgesundheitspflegeverordnung
(SchulgespflV)
Vom 20. Dezember 2008
(GVBl. 2009 S. 10)
BayRS 2126-3-2-G

Vollzitat nach RedR: Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl. S. 10, BayRS 2126-3-2-G), die zuletzt durch Art. 32a Abs. 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
Von der Schulgesundheitspflege sind die Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen sowie die Förderschulen erfasst.
§ 2
Maßnahmen der Schulgesundheitspflege
Die Schulgesundheitspflege umfasst die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung (Schuleingangsscreening, schulärztliche Untersuchung) sowie insbesondere
1.
Impfberatung und Impfungen,
2.
Erhebung und Dokumentation von Daten zur Gesundheitsberichterstattung,
3.
Beratung über und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention,
4.
Erstellen ärztlicher Zeugnisse und Gutachten.
§ 3
Zuständigkeit
1Die Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Sie werden von den Schulen darin unterstützt.
§ 4
Ziele der Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung dient
1.
der Feststellung, ob das schulpflichtige Kind aus gesundheitlicher Sicht am Unterricht seiner schulischen Entwicklungsfähigkeit entsprechend, bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule zumindest aktiv, teilnehmen kann,
2.
der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen oder Förderbedarf,
3.
der Beratung auch über weitere Hilfe leistende Stellen oder Personen insbesondere für diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sowie der Ableitung von Empfehlungen zur Gestaltung des Schulalltags,
4.
der Mitwirkung bei Beratung zur Auswahl der geeigneten Schulform oder schulvorbereitender Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
5.
der Erhebung bevölkerungsbezogener Gesundheitsparameter; die Ergebnisse fließen in die Gesundheitsberichterstattung ein, um als Grundlage für Präventionsmaßnahmen zu dienen.
§ 5
Inhalt der Schuleingangsuntersuchung
(1) Die Schuleingangsuntersuchung beinhaltet ein Schuleingangsscreening und eine Erhebung des Impfstatus (§ 6) sowie in besonderen Fällen eine schulärztliche Untersuchung (§ 7).
(2) 1Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz das Kind vorzustellen sowie einen geeigneten Nachweis über die Teilnahme des Kindes an der U9-Früherkennungsuntersuchung zu führen. 2Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungsheftes oder eines ärztlichen Attestes erbracht werden.
§ 6
Inhalt des Schuleingangsscreenings
(1) Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere
1.
die Erhebung der Vorgeschichte,
2.
die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung,
3.
die Überprüfung der Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung,
4.
die Messung der Körperlänge,
5.
die Messung des Körpergewichts,
6.
einen apparativen Sehtest,
7.
einen apparativen Hörtest,
8.
ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening,
9.
ein standardisiertes Motorikscreening.
(2) 1Die Teilnahme an dem Schuleingangsscreening kann nur im Fall einer schweren Behinderung oder bei schwerer chronischer Erkrankung bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfallen. 2Diese muss eine ärztliche Untersuchung bestätigen, welche die Ziele der Schuleingangsuntersuchung erfüllt. 3Die Entscheidung trifft die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4 § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
§ 7
Schulärztliche Untersuchung
(1) Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung angeboten, wenn diese Befunde schulrelevant erscheinen.
(2) Eine schulärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erfolgen.
§ 8
Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung
(1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.
(2) 1Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schulleitung hierüber schriftlich informiert. 2Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist.
§ 9
Einschaltung des Jugendamts
Durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, sofern der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nach Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes in der von ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird.

Abschnitt 3 Impfberatung und Impfungen

§ 10
Impfberatung
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch, und zwar:
1.
im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung,
2.
mindestens in Jahrgangsstufe 6 in allen Schularten.
(2) 1Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. 2Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. 3Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. 4Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.
§ 11
Datenübermittlung
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermitteln die gemäß §§ 6 und 7 erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung und gemäß § 10 die Daten der Impfraten in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(2) 1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wertet die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten aus und übermittelt jährlich die Ergebnisse dieser Auswertung an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Dabei sollen regionale Besonderheiten im Rahmen der statistischen Auswertung berücksichtigt werden. 3Die Ergebnisse gehen auch in die Gesundheitsberichterstattung ein.
(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sollen die regionalen Impfdaten (anonymisierte Statistiken) den niedergelassenen Ärzten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise mit dem Ziel weiterer Erhöhung der Impfraten zur Kenntnis bringen.

Abschnitt 4 Beratung über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention

§ 12
Unterstützung der Schulen
1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben der Gesundheitsförderung und Prävention die Schulen in der Gestaltung gesundheitsförderlicher Verhältnisse, bei Maßnahmen und Angeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. 2Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 5 Erstellung schulärztlicher Zeugnisse und Gutachten

§ 13
Schulärztliche Zeugnisse
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, soweit erforderlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Schulordnungen.

Abschnitt 6 Dokumentation

§ 14
Dokumentation
(1) 1Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege werden dokumentiert. 2Die Dokumente verbleiben für die gesetzlich festgelegte Dauer bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.
(2) Statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege führt der Öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung (§ 11).

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
München, den 20. Dezember 2008
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus Söder, Staatsminister