Inhalt

SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 14
Dokumentation
(1) 1Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege werden dokumentiert. 2Die Dokumente verbleiben für die gesetzlich festgelegte Dauer bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.
(2) Statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege führt der Öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung (§ 11).