Inhalt

SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 3
Zuständigkeit
1Die Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Sie werden von den Schulen darin unterstützt.