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SchulgespflV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 20.12.2008
§ 13
Schulärztliche Zeugnisse
Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, soweit erforderlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Schulordnungen.