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SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 7
Schulärztliche Untersuchung
(1) Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung angeboten, wenn diese Befunde schulrelevant erscheinen.
(2) Eine schulärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erfolgen.