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SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 12
Unterstützung der Schulen
1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben der Gesundheitsförderung und Prävention die Schulen in der Gestaltung gesundheitsförderlicher Verhältnisse, bei Maßnahmen und Angeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. 2Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.