Inhalt
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach den §§ 6 und 7 Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch.
(2) 1Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. 2Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. 3Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. 4Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.