Inhalt

SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 8
Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung
(1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.
(2) 1Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schulleitung hierüber schriftlich informiert. 2Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist.