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SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 9
Einschaltung des Jugendamts
Durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, sofern der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nach Art. 12 des Gesundheitsdienstgesetzes in der von ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird.