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Anlage 8
Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahlen sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig:
- 1.
Hallensportfläche und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen)
- –
Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle)
- –
Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen)
- –
Vorraum
- –
Umkleideraum
- –
Waschraum
- –
Raum für die Sportlehrkräfte
- –
Geräteraum
- –
ggf. Hallenwartraum und Regieraum.
- 2.
Freisportflächen und Betriebsräume (ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)
- –
Rasenspielfeld
- –
Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage
- –
Laufbahn
- –
Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen)
- –
überdachter Vorplatz
- –
Umkleideraum
- –
Waschraum
- –
Raum für die Sportlehrkräfte
- –
Geräteraum
- –
ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal.
- 3.
Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen)
- –
Wasserbecken
- –
Vorraum
- –
Umkleideraum
- –
Duschraum
- –
Abtrockenraum
- –
Schwimmmeisterraum
- –
Geräteraum
- 4.
Therapiebecken (nur bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).
- 5.
Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.H. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen).
- 6.
Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind.
- 7.
Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen.
[Amtl. Anm.:] Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von §§ 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.