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SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
§ 1
1Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung. 2Es muß ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein.