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SchulbauV
Text gilt ab: 01.02.2009
Fassung: 30.12.1994
Anlage 7
Schulkantinen
1.
Schulkantinen können für Tagesheim- und Ganztagsschulen, ferner für Schulen mit gewöhnlich ganztägigem Unterricht errichtet werden.
2.
Der notwendige Raumbedarf richtet sich nach der Zahl der voraussichtlich am Essen Teilnehmenden und der Betriebsart der Kantine.
3.
Eine Kantine umfaßt folgende Räume:
Speisesaal
Küche mit Nebenräumen