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SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
§ 2
(1) 1Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. 2Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m2 je Schüler, sein Luftraum 6 m3 je Schüler betragen. 3Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. 4Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. 5Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. 6Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen.
(2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m2 je Schüler vorgesehen werden.
(3) 1Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. 2Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m2 je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m2 je Schüler vorgesehen werden.
(4) 1Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. 2Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.