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SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
Anlage 6
Berufliche Schulen
1.
Allgemeines
1.1
Für berufliche Schulen sind folgende Raumgruppen zweckmäßig:
Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb
Fachunterrichtsräume und Werkstätten
Räume für die Bibliothek, die Lehrkräfte, die Verwaltung und den allgemeinen Bereich.
1.2
Art, Größe und Anzahl der dem Unterricht einer beruflichen Schule dienenden notwendigen Räume, Anlage und sonstigen Einrichtungen bemessen sich im einzelnen nach
dem Unterrichtsinhalt und der Anzahl der Unterrichtsstunden (einschließlich zulässiger Gruppenteilungen) auf Grund der für die Fach- bzw. Ausbildungsrichtung der jeweiligen Schulart geltenden Stundentafeln und Lehrpläne
der Unterrichtsorganisation (wöchentlicher Teilzeitunterricht, Unterricht an zwei Tagen je Woche, Blockunterricht, Vollzeitunterricht) und
der Klassenplanung (Anzahl und Art der auf Dauer zu erwartenden Klassen).
1.3
Ein Unterrichtsraum ist in der Regel bei einer Belegung von 36 Wochenstunden voll ausgelastet.
2.
Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb
2.1
Klassenräume
Die Anzahl der erforderlichen Klassenräume ergibt sich aus der Klassenzahl laut Klassenplanung und einem von der Unterrichtsorganisation abhängigen Faktor.
Der Faktor wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden gebildet; zusätzlicher Unterricht am Abend bzw. am Samstag bleibt dabei in der Regel außer Betracht.
Die Klassenraumgrößen müssen die auf Dauer zu erwartenden Klassenstärken berücksichtigen.
Klassenräume werden durch Vorbereitungs- und Sammlungs- oder Lehrmittelräume ergänzt.
2.2
Mehrzweck- und Ausweichräume
Mehrzweck- und Ausweichräume sind vorzusehen.
3.
Fachunterrichtsräume und Werkstätten
Für die Durchführung des fachpraktischen und fachtheoretischen Unterrichts sowie ggf. für die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung müssen Fachunterrichtsräume mit Schülerarbeitsplätzen und Nebenräume zur Verfügung stehen.
Falls ein hinreichender Auslastungsgrad nicht erreicht werden kann, können mehrere Funktionen in einem Fachunterrichtsraum kombiniert werden. Kombinationsräume können größer als der jeweilige Einzelraum sein.
4.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
Räume für Verwaltung und für den allgemeinen Bereich
Für die Bereiche „Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte“, „Verwaltung“ und „Allgemeiner Bereich“ sind Flächen vorzusehen.