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SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
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Schulbauverordnung
(SchulbauV)
Vom 30. Dezember 1994
(GVBl 1995 S. 61)
BayRS 2230-1-1-3-K

Vollzitat nach RedR: Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024, BayRS 2230-1-1-K), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
1Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung. 2Es muß ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein.
§ 2
(1) 1Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. 2Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m2 je Schüler, sein Luftraum 6 m3 je Schüler betragen. 3Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. 4Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. 5Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. 6Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen.
(2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m2 je Schüler vorgesehen werden.
(3) 1Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. 2Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m2 je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m2 je Schüler vorgesehen werden.
(4) 1Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. 2Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.
§ 3
Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten und für den Sportunterricht sowie für Verköstigungseinrichtungen ergeben sich beispielhaft aus den Anlagen 1 bis 9.
§ 4
(1) 1Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. 2Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm
1.
dem schulischen Bedarf entspricht,
2.
unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
(2) 1Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen – unter Berücksichtigung des Bestands – abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. 2Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird.
(3) 1Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über
1.
den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist,
2.
die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl,
3.
den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen,
4.
den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung.
2Bei Schulzentren sollen darüber hinaus Angaben enthalten sein über
1.
die vom Aufwandsträger zu Grunde gelegten Einzelraumprogramme,
2.
das sich daraus errechnende Summenraumprogramm,
3.
die vorgesehene Nutzungsaufteilung dieses Summenraumprogramms auf die Schularten.
3Der Vorlage von Unterlagen zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 bedarf es nicht bei Umbauten, die nicht mit einer wesentlichen Kapazitätsveränderung verbunden sind.
(4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
§ 5
1Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist einer staatlichen Förderung zu Grunde zu legen. 2Im übrigen ist mit der schulaufsichtlichen Genehmigung eine Entscheidung über die Gewährung und den Zeitpunkt staatlicher Leistungen nicht verbunden. 3Bei privaten Ersatzschulen umfaßt die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern eine Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl I S. 297, ber. S. 460 und KWMBl I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl I S. 235) aufgehoben.
§ 7
(aufgehoben)
München, den 30. Dezember 1994
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister
Anlage 1
Grundschulen
Bei einer Grundschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
1.
Klassenraum je Klasse
2.
Mehrzweckraum
3.
Lehrmittelraum
4.
Werkraum mit Nebenraum
5.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
6.
Räume für die Verwaltung und für den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)
Zusätzlich ab 8 Klassen:
7.
zwei Gruppenräume
Zusätzlich ab 12 Klassen:
8.
Musiksaal
9.
Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum
Anlage 2
Mittelschulen
Bei einer Mittelschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
1.
Klassenraum je Klasse
2.
Ausweichräume
3.
Mehrzweckraum
4.
Lehrmittelraum
5.
Kombinierte Lehr- und Übungsräume für den naturwissenschaftlichen Bereich mit Nebenräumen
6.
Musiksaal
7.
Zeichensaal mit Nebenraum
8.
Fachraum für Informationstechnologie
9.
Werkraum mit Nebenraum
10.
Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum
11.
Räume für Haushalt und Ernährung
12.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
13.
Räume für die Verwaltung und für den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)
Zusätzlich ab 15 Klassen:
14.
Lager- und Maschinenraum für den musischen Bereich
Anlage 3
Realschulen
Bei einer Realschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
1.
Klassenraum je Klasse
2.
Ausweichraum
3.
Mehrzweckräume
4.
Lehrsäle/Übungssäle für Physik, Chemie und Biologie
5.
Fachräume für Kunsterziehung und Werken
6.
Fachräume für Textiles Gestalten
7.
Fachräume für Haushalt und Ernährung
8.
Musiksäle mit Instrumentarium
9.
Fachräume für Informationstechnologie
10.
Vorbereitungs-, Lehrmittel-, Sammlungs- und Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche
11.
Räume für Moderne Medien und Fotolabor
12.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
13.
Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)
Anlage 4
Gymnasien
Bei einem Gymnasium sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
1.
Klassenräume für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11
2.
Kursräume für die Jahrgangsstufen 11 und 12 bzw. 12 bis 13
3.
Ausweichräume
4.
Aufenthaltsraum für Schüler der Qualifikationsphase
5.
Mehrzweckraum
6.
Lehrsäle für Physik, Chemie, Biologie, Musik und Kunsterziehung
7.
Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Natur und Technik sowie Kunsterziehung (Werkräume)
8.
Vorbereitungs-, Sammlungs-, Lehrmittel-, Lager-, Maschinen- und sonstige Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche
9.
Räume für Moderne Medien, Fotolabor und Informatik
10.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
11.
Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager)
Anlage 5
Förderschulen
Bei einer Förderschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
1.
Klassenraum je Klasse (je 6 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, je 5 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Hören, dem Förderschwerpunkt Sehen, dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, je 4 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Sprache oder dem Förderschwerpunkt Lernen)1)
2.
Gruppenraum
3.
Mehrzweckraum mit Nebenraum2)
4.
Werkraum mit Nebenraum/Maschinenraum
5.
Lehr- und Übungsraum für den Unterricht in Physik, Chemie und Biologie mit zwei Vorbereitungsräumen3)
6.
Raum für Textiles Gestalten mit Nebenraum4)
7.
Fachraum für Informationstechnologie mit Nebenraum4)
8.
Rhythmikraum/Musikraum mit Nebenraum5)
9.
Raum für berufswahlvorbereitenden Unterricht mit Nebenraum6)
10.
Hauswirtschaftsbereich4)
11.
Lehrmittelraum
12.
Pausenraum (bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 1 m2 je Schüler)
13.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
14.
Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager);
zusätzlich sollen vorhanden sein:
15.
bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Maschinenraum und ein Lager
16.
bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Raum für Pflegepersonal und einer für Pflege
17.
bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zusätzliche Räume für Ergotherapie.
Für Schulvorbereitende Einrichtungen sind folgende Räume zweckmäßig:
1.
Gruppenraum je Gruppe
2.
Einzeltherapieraum
3.
Rhythmikraum7)
4.
Ruheraum
5.
Teeküche
6.
Raum für Mitarbeiter
7.
Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Pflegeraum, Abstellräume für Spielgeräte)

1) [Amtl. Anm.:] Bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist im übrigen Anlage 6 heranzuziehen.
2) [Amtl. Anm.:] Der Nebenraum zum Mehrzweckraum entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt.
3) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt und bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
4) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt.
5) [Amtl. Anm.:] Der Nebenraum zum Rhythmikraum/Musikraum entfällt, wenn die Schule weniger als 12 Klassen führt.
6) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Jahrgangsstufen 1 bis 6 führt und bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
7) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn bereits bei der Schule ein Rhythmikraum verfügbar ist.
Anlage 6
Berufliche Schulen
1.
Allgemeines
1.1
Für berufliche Schulen sind folgende Raumgruppen zweckmäßig:
Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb
Fachunterrichtsräume und Werkstätten
Räume für die Bibliothek, die Lehrkräfte, die Verwaltung und den allgemeinen Bereich.
1.2
Art, Größe und Anzahl der dem Unterricht einer beruflichen Schule dienenden notwendigen Räume, Anlage und sonstigen Einrichtungen bemessen sich im einzelnen nach
dem Unterrichtsinhalt und der Anzahl der Unterrichtsstunden (einschließlich zulässiger Gruppenteilungen) auf Grund der für die Fach- bzw. Ausbildungsrichtung der jeweiligen Schulart geltenden Stundentafeln und Lehrpläne
der Unterrichtsorganisation (wöchentlicher Teilzeitunterricht, Unterricht an zwei Tagen je Woche, Blockunterricht, Vollzeitunterricht) und
der Klassenplanung (Anzahl und Art der auf Dauer zu erwartenden Klassen).
1.3
Ein Unterrichtsraum ist in der Regel bei einer Belegung von 36 Wochenstunden voll ausgelastet.
2.
Räume für den allgemeinen Unterrichtsbetrieb
2.1
Klassenräume
Die Anzahl der erforderlichen Klassenräume ergibt sich aus der Klassenzahl laut Klassenplanung und einem von der Unterrichtsorganisation abhängigen Faktor.
Der Faktor wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden gebildet; zusätzlicher Unterricht am Abend bzw. am Samstag bleibt dabei in der Regel außer Betracht.
Die Klassenraumgrößen müssen die auf Dauer zu erwartenden Klassenstärken berücksichtigen.
Klassenräume werden durch Vorbereitungs- und Sammlungs- oder Lehrmittelräume ergänzt.
2.2
Mehrzweck- und Ausweichräume
Mehrzweck- und Ausweichräume sind vorzusehen.
3.
Fachunterrichtsräume und Werkstätten
Für die Durchführung des fachpraktischen und fachtheoretischen Unterrichts sowie ggf. für die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung müssen Fachunterrichtsräume mit Schülerarbeitsplätzen und Nebenräume zur Verfügung stehen.
Falls ein hinreichender Auslastungsgrad nicht erreicht werden kann, können mehrere Funktionen in einem Fachunterrichtsraum kombiniert werden. Kombinationsräume können größer als der jeweilige Einzelraum sein.
4.
Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
Räume für Verwaltung und für den allgemeinen Bereich
Für die Bereiche „Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte“, „Verwaltung“ und „Allgemeiner Bereich“ sind Flächen vorzusehen.
Anlage 7
Schulkantinen
1.
Schulkantinen können für Tagesheim- und Ganztagsschulen, ferner für Schulen mit gewöhnlich ganztägigem Unterricht errichtet werden.
2.
Der notwendige Raumbedarf richtet sich nach der Zahl der voraussichtlich am Essen Teilnehmenden und der Betriebsart der Kantine.
3.
Eine Kantine umfaßt folgende Räume:
Speisesaal
Küche mit Nebenräumen
Anlage 8
Sportstätten für Schulen
Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahlen sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig:
1.
Hallensportfläche und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen)
Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle)*)
Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen)
Vorraum
Umkleideraum
Waschraum
Raum für die Sportlehrkräfte
Geräteraum
ggf. Hallenwartraum und Regieraum.
2.
Freisportflächen und Betriebsräume (ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)
Rasenspielfeld
Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage
Laufbahn
Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen)
überdachter Vorplatz
Umkleideraum
Waschraum
Raum für die Sportlehrkräfte
Geräteraum
ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal.
3.
Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen)
Wasserbecken
Vorraum
Umkleideraum
Duschraum
Abtrockenraum
Schwimmmeisterraum
Geräteraum
4.
Therapiebecken (nur bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).
5.
Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.H. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen).
6.
Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind.
7.
Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen.

*) [Amtl. Anm.:] Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von §§ 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.
Anlage 9
Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung
Für schulische Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung sind folgende Räume zweckmäßig:
1.
Versorgungsküche
2.
zwei Aufenthaltsräume, davon ein kleinerer Aufenthaltsraum für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen
3.
ein weiterer Aufenthaltsraum bei Ganztagsschulen.