Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 9
Inhalt des Schiffsführerscheins
(1) Der Schiffsführerschein muß folgende Angaben enthalten:
1.
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Führerscheininhabers,
2.
Nebenbestimmungen,
3.
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.
(2) Ist ein Schiffsführerschein verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche den Schiffsführerschein erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.