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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 5
Führerscheinpflicht
1Ein Fahrgastschiff, ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät mit eigenem Antrieb darf nur führen, wer einen Schiffsführerschein der Kreisverwaltungsbehörde besitzt. 2Der Schiffsführerschein ist auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.