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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 8
Schiffsführerprüfung
(1) Der Bewerber um den Schiffsführerschein hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der nach § 19 Abs. 2 bestimmten Untersuchungsstelle durchgeführt wird.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, das Verhalten unter besonderen Umständen, die Fertigkeit in der Führung des Fahrzeugs und die Kenntnis des Fahrwassers.